Wofür Sie die Bestätigung brauchen
- Neuer Schaden an derselben Stelle: Ohne Nachweis wird die Versicherung einwenden, es handle sich um einen alten, bereits bezahlten Schaden. Einen Schaden kann man nicht zweimal abrechnen.
- Nutzungsausfall: Für die Ausfalltage müssen Sie zeigen, dass tatsächlich repariert wurde.
- 130-%-Regelung: Reparaturen über dem Wiederbeschaffungswert werden nur bei vollständiger, fachgerechter Reparatur ersetzt.
- Verkauf: Käufer sehen, dass der Unfallschaden ordentlich behoben ist.
Was der Gutachter prüft
- Fahrzeug-Identnummer
- Instandsetzung der beschädigten Bauteile laut Gutachten
- Spaltmaße und Lackschichtdicke
- Funktion der betroffenen Baugruppen, bei Bedarf Probefahrt
- Fotodokumentation des reparierten Zustands
Fiktiv abrechnen – kurz erklärt
Sie dürfen sich die Reparaturkosten laut Gutachten auszahlen lassen, ohne zu reparieren. Dann gibt es den Betrag ohne Mehrwertsteuer. Mehr dazu im Ratgeber Schaden auszahlen lassen.
Dieser Ratgeber gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für rechtliche Fragen im Einzelfall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.